Gemeinde Borkheide
Bau- und Abwasserausschuß |
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Informationen und Hilfe für Grundstückseigentümer und solche, die es werden wollen
Sie besitzen ein Grundstück und wollen es bebauen?
oder
Sie wollen ein Grundstück erwerben, um es für Wohnzwecke zu nutzen?
Es ist viel zu beachten, wenn man sein Grundstück baulich nutzen will. Der Bauausschuss der Gemeindevertretung Borkheide gibt wertvolle Tips zu diesem Thema.
Der Kauf Ihres "Traumgrundstückes" ist mit der Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises finanziell noch nicht abgeschlossen.
Weitere Kosten fallen in der Regel an für:
Im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf:
- Evtl. Maklercourtage
- Rechtsanwalt- und Notarkosten (Kaufvertrag, Antrag für Grundbucheintragung)
- Gebühren für das Grundbuchamt (die Eintragung in das Grundbuch ist Gebührenpflichtig)
- Grunderwerbssteuer (das zuständige Finanzamt wird durch das Grundbuchamt informiert>)
- Kosten für die Durchführung der amtl. Grenzfeststellung und der Erstellung eines Lageplanes vom öffentlich bestellten Vermesser (der auch für den Bauantrag benutzt werden kann, bei nicht vorhandener Grenzfeststellbarkeit immer erforderlich ist, kann in bestehenden B-Plangebieten evtl. entfallen.)
- evtl. Erschliessungskosten für den durch die Gemeinde durchzuführenden Strassenbau (die Höhe der Kosten werden durch das Amt mittels komplizierter Berechnungsschlüssel nach Abschluss aller Bauarbeiten und deren Abrechnung für jedes betroffenen Anliegergrundstück berechnet)
- evtl. Erschliessungskosten für Wasser, Abwasser, Strom, Gas (Berechnungen erfolgen durch die Zweckverbände oder Versorgungsbetriebe)
Im Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung, bzw. wenn das Grundstück bereits bebaut und als zweiter Wohnsitz genutzt werden soll:
- jährliche Grundsteuer (erhält die Gemeinde)
- ggf. Zweitwohnungssteuer (erhebt die Gemeinde auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet. Das Liegenschaftsamt der Gemeinde oder des Amtes wird durch das Grundbuchamt informiert)
- Gebühren für Trinkwasser (Grundgebühr für Hausanschluss sowie Wasserkosten nach Verbrauch. Wird ein Wasseranschluss beantragt - weil noch nicht vorhanden - zusätzlich einmalige Anschlussbeiträge bzw. -kosten für den Hausanschluss. Erhebt der zuständige Wasserverband)
- Gebühren für Energie (Strom, Gas) (wie 2c an die Strom- und Gasversorgungsbetriebe zu entrichten)
- Gebühren für Abwasser (wenn vorhanden, eine Grundgebühr und die Kosten nach der Höhe der eingeleiteten Menge - alternativ: Einbau und Betrieb einer Abwassersammelgrube. Abfuhr des Abwassers durch ein autorisiertes Entsorgungsunternehmen - wenn kein Anschluss- und Benutzerzwang besteht.)
- Gebühren für Abfallwirtschaft (Müllentsorgung)
- Gebühren für Telekommunikation (Rundfunk, TV, Telefon, PC-Anschluss, wie 2c)
Im Zusammenhang mit der Bebauung des erworbenen Grundstückes:
- Informationen einholen für den Bau Ihres Hauses
- Beantragung einer Baugenehmigung, evtl. Bauvoranfrage.
- Einschaltung eines Entwurfsverfassers (bauvorlageberechtigter Bauingenieur oder Architekten)1) für die Erstellung der erforderlichen Unterlagen
- Kontrolle der Baubeschreibung (siehe Mindestanforderungen des "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen")
- Einschaltung eines Bodengutachters1)
- Einschaltung eines Tragwerkplaners (Statikers)1) für
- die Aufstellung der statischen Berechnungen
- des Energieeinspar- (Wärmeschutz-)nachweises entsprechend der Energieeinsparungsverordnung (EnEV)
- ggf. Schallschutznachweis
- ggf. Brandschutznachweis
- Vorauszahlung an die Bauaufsichtsbehörde, ca. 75% der voraussichtlichen Genehmigungskosten)
- Ggf. Gebühr für die Prüfung der Statik1) (zugelassener Prüfingenieur zur Prüfung der Statik)
- Beauftragung eines amtl. best. Vermessungsbüros
- Erstellung des amtl. Lageplanes (siehe auch 1e) mit Darstellung aller vorhandener Gebäude (auch Gebäude auf Nachbargrundstücken wegen Abstandsflächen und Brandschutz) und Bäume
- Berechnung aller zulässigen bzw. notwendigen Flächen (GFZ, GRZ)
- Ermittlung und Darstellung der Abstandsflächen
- Höhenordinaten
- Einmessen des Bauwerkes auf dem Grundstück, Grobabsteckung, Feinabsteckung
- Nachweis des tatsächlichen Standortes des Bauwerkes nach Fertigstellung
- Antrag beim Forstamt auf Feststellung der Waldeigenschaft
- Der daraufhin erteilte Bescheid ist dem Bauantrag beizufügen
- Kosten für die Durchführung von Ersatzmassnahmen infolge möglicher Notwendigkeit der Waldumwandlung
- Gebühren an die Untere Naturschutzbehörde für das Fällen von Einzelbäumen wenn keine Einordnung des Grundstückes als Wald erfolgt ist - bzw. Kosten für Ersatzpflanzung
- Kosten für das Erstellen eines Bodengutachtens (in Verbindung mit 3b und 4b )
- Gebühren für den Schornsteinfeger (auch zu 4b für die Abnahme der Heizungsanlage)
Für die Baumaßnahme
- Entscheidung Bau nach BGB oder VOB
- Honorar des Entwurfsverfassers ( bauvorlageberechtigter Bauing. oder Architekt), Statikhonorar, Kosten wenn weitere Fachplaner (Elektro, Heizung, Sanitär) benötigt werden (für Bauausführung in konventioneller Bauweise. Bei der Finanzierung eines Fertighauses können diese Kosten Bestandteil des Kaufvertrages sein Siehe auch 3b.)
- Reine Baukosten einschl. Kosten für Keller oder Bodenplatte (incl. Nebenkosten)
- Finanzierungskosten (einschl. Kosten für Einfriedungen und Aussengestaltung des Grundstückes). Hierzu gehören auch Zinsen und Abschlussgebühren der finanzierenden Kreditunternehmen.
- Kosten für die Verlegung von Medien auf dem eigenen Grundstück (Wasser, Abwasser, Strom, Gas, Telekom) Diese sind z.T. nicht Bestandteil von Beiträgen und Kostenersatz.
- Kosten für die Außenanlagen (Pflanzen, Einzäunung u.dergl.)
- Kosten für Versicherungen (Bauherrenhaftpflicht, Rohbauversicherung, Bau-Berufsgenossenschaft)
- Kosten für einen unabhängigen Bauüberwacher2) (verringert die Wahrscheinlichkeit von Baufehlern. Nicht rechtzeitig erkannte Baufehler können hinterher höhere Kosten verursachen. Ein nachgebessertes Haus ist in der Regel nie so gut wie ein gleich - fast - richtig gebautes Haus.)
- Kosten für die Luftdichtheitsprüfung
- Die Luftdichtheitsprüfung wird auch als Blower-Door-Test (BDT) bezeichnet
- entfallen als seperate Kosten, wenn im Energieeinsparnachweis explizit vorgeschrieben (müssen in der Kalkulation des Auftragnehmers sein.)
- ansonsten wird diese Prüfung vom "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" empfohlen - siehe Mindestanforderungen
Keine Gewährleistung für die Vollständigkeit der Aufzählung
Stand Oktober 2003
Ausgearbeitet: Burckhard Ballin
Letzte Fassung: Ing.-Büro Ebel
1 Kann beim Vertrag über die Erstellung eines Fertighauses im Vertrag enthalten sein. Der Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses ist in der Regel ein Werkvertrag (auch wenn darüber Kaufvertrag steht). Ein Bauträgervertrag besteht in der Regel aus einem Kaufvertrag für das Grundstück und einem Werkvertrag für die Errichtung des Hauses - beide Bestandteile sind zu einem Vertrag zusammengefasst.
2Diese Aussage gilt in der Regel auch bei der Erstellung eines Fertighauses.